Versicherung gegen Mietnomaden. Endlich gibt es sie. Denn wenn die monatlichen Mietzahlungen ausbleiben, die Wohnung im Chaos versinkt und die Mietnomaden weiterziehen, beträgt der Schaden für die Vermieter schnell mehrere tausend Euro. Die Mietrückstandsversicherung soll nun helfen wenn der Mieter nicht zahlt.
Eigentümer einer Immobilien sollten dringend über eine Versicherung gegen Mietnomaden nachdenken. Denn diese scheint eine gute Vorsorge für den Fall zu sein, dass man säumigen Mieter hat. Es gibt dann zwei Möglichkeiten um gegen die Mietnomaden vorzugehen. Zum einen die klassische Versicherungslösung und zum anderen ein Factoringmodell.
Eine Selbstauskunft wird vom Vermieter meist vor Abschluss des Mietvertrages verlangst, um zu sehen ob der künftige Mieter die Wohnung finanzielle tragen kann und in wie weit er in die Nachbarschaft passt. In erster Linie werden also die finanziellen und familiären Verhältnisse abgefragt.
Der Mieter sollte sich jedoch hüten in einer solchen Mieter-Selbstauskunft falsche Angaben zu machen, vor allem zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen. Dies gilt als arglistige Täuschung und kann eine fristlose Kündigung des Mietvertrags zur Folge haben.
Die Anfechtung des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung kann jedoch nur vor Überlassung der Wohnung erwirkt werden. Ist der Mieter bereits in die Wohnung eingezogen, obwohl der Vermieter die Wahrheitswidrigkeit der Angaben kannte, besteht die Anfechtungsmöglichkeit nicht mehr. weiterlesen »
Eine Räumungsklage ist nicht so leicht durchzusetzen und kommt nur dann zum Einsatz wenn der Mieter nicht ausziehen will. Und die Gründe dafür können recht vielfältig sein.
Gibt ein Mieter nach der Beendigung des Mietverhältnisses die Räume nicht frei, kann der Vermieter ein Herausgabe der Räume nur mittels einer Räumungsklage erzwingen. Denn das Mietrecht lässt es nicht zu, dass sich der Vermieter eigenmächtig in den Besitz der Wohnung bzw. auch der Räume bringt.
Daher wird der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses zunächst auffordern, die Mietwohnung zu räumen und die Schlüssel zu übergeben. Meist setzt er Vermieter dafür noch eine Frist, aber das ist eine reine Kulanzsache, der Vermieter ist dazu keinesfalls verpflichtet.
Wird der Mieter dann immer noch aktiv, wird der Vermieter beim zuständigen Gericht eine Räumungsklage erwirken. Und mit dieser sieht es für den Mieter düster aus.
Es gibt aber einige mildernde Umstände, die nicht außer Betracht gelassen werden dürfen:
Eines vorneweg: In der Rechtsprechung ist es bis heute umstritten, ob Mieter ohne gesonderte Erlaubnis oder Erwähnung im Mietvertrag, Hunde und Katzen in ihrer Wohnung halten dürfen.
Als Mieter bleibt man verunsichert zurück und einzig die schriftliche Zustimmung des Vermieters kann Klarheit bringen. Von daher bleibt einem vorerst nichts anderes übrig, als vor der Anschaffung eines Haustieres die Zustimmung des Vermieters zu holen. Das erfolgt natürlich am besten in schriftlicher Form, mündliche Abkommen haben vor dem Gericht keine Gültigkeit.

So darf der Vermieter die Haltung von Haustieren in seinen Mietwohnungen nur in besonderen Fällen verweigern. Nichtsdestotrotz, findet man in den meisten Mietverträgen oft die pauschale Klausel, dass ein generelles Tierhaltungsverbot gelte.
Diese Klausel ist aber in der Tat unwirksam, da sie sich nicht beschränkt und somit alle infrage kommenden Tiere einschließend verbietet. Doch die Haltung von Goldfischen, Meerschweinchen und anderen Kleintieren ist niemals generell verboten. Die Gerichte urteilten darüber, dass das die Mieter in ihrer persönlichen Freiheit einschränken würden, ohne das der Vermieter ein nachvollziehbares Interesse an einem solchen Verbot hätte.
Anders sieht es aus, wenn von einem Hund die allgemeine Sicherheit der Mitmieter abhängt. So darf er z.b. die Haltung von Listenhunden verbieten, weil er gegenüber den anderen Mietern in der Verpflichtung steht.
Fakt ist: Klare, gesetzliche Regelungen über die Haltung von Haustieren in der Wohnung gibt es nicht. Die Frage ob und welche Tiere in der Wohnung gehalten werden dürfen, wird immer häufiger vor Gericht in der Sparte Mietrecht geklärt.
Fakt dürfte auch sein, dass man sich vor der Anschaffung eines Haustiers immer erst die ausdrückliche (schriftliche) Zustimmung des Vermieters einholen sollte. Diese Erlaubnis im Idealfall noch als Extra-Punkt im Mietvertrag festgehalten, kann dem Glück als Haustierbesitzer nichts mehr im Wege stehen.
Auf der Internetseite der ARD gibt es einen übersichtlichen Ratgeber zum generellen Tierhaltungsverbot, bei unklaren Fragen, kann man sich dort schon mal vorab informieren, bevor man seinen Vermieter kontaktiert.
Denn mit nichts überzeigt man so gut, als wie mit klaren Fakten
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Überlegen sie, zu expandieren und sind nun auf der suche nach neuen Büroräumen, die sie Mieten können?
Ganz gleich ob sie nun eine Gewerbefläche anmieten wollen, oder zu vermieten haben, bei beiden gibt es einige Regelungen zu beachten. Auch wenn das hier keinesfalls den Notar oder einen anderen Ratgeber ersetzen kann, so ist das hier vielleicht als eine Art Leitfaden zu betrachten.
Es auch bei der gewerblichen Vermietung immer zwei Vertragsparteien, den Mieter und den Vermieter. In der Regel überlässt der Vermieter dem Mieter für die Dauer des Mietverhältnisses einen Gegenstand (das Mietobjekt) gegen Entgelt.
Ein zweiseitiger Schuldvertrag, welcher durch beide Vertragsparteien mit beiderseitigen Willenserklärungen besiegelt wird und somit rechtsgültig wird.
So verpflichtet sich der Mieter den Gegenstand des Vertrages auch Vertragsgemäß zu nutzen und das vereinbarte Entgelt pünktlich und vollständig zu zahlen.
Doch es gibt Unterschiede zwischen der sog. Wohnraum-Vermietung und der
Dazu zählt vor allem die Vermietung von Geschäftsräumen. Wobei Geschäftsräume sehr simpel definiert ist; Jeder Raum, der nicht zu sozialen Wohnzwecken vermietet ist, ist demzufolge ein Geschäftsraum. Geschäftsräume können alles sein, wo sich eine Dienstleistung anbietet, eine Handel floriert oder andere Umsätze erzielt werden.
Beide Parteien unterliegen im Übrigen keinerlei Abschlusszwang. Wohl gleich für den Vermieter aber wohl Zahlungskräftige Mieter von besonderem Interesse sind.
Die Gestaltung des Vertrages ist frei und beide Mietparteien können nach belieben Vereinbarungen treffen, wobei der Vermieter geeignete Vertragsbedingungen aushandeln kann.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es zwar auch, doch unterliegen sie den Grundsätzen des Treu und Glaubens im gewerblichen Mietrecht.
Auch der Mietpreis kann frei gestaltet werden, wobei man sich vielleicht vorher den Mietspiegel des eigenen Bundeslandes genau angucken sollte. Es herrscht also sonst quasi eine Mietpreisfreiheit.
Auch die Kündigung ist nicht klar festgelegt. der Vermieter kann die Kündigung aussprechen, wann es ihm beliebt, es sei denn der Mietvertrag besagt etwas anderes. Also auch diese Aspekt unbedingt bedenken.
Alle tiefergehende Informationen holen sie sich besser bei dem Notar ihres Vertrauens, besonders deshalb, weil die Vermietung von Gewerbe Immobilien oft eine individuelle Angelegenheit ist.
Plastik begegnet uns überall im Alltag. Die Einkaufstüte aus dem Supermarkt, das Gehäuse des Handys, CD-Hüllen. An Plastik kommt man nicht vorbei.
Sogar Fußböden werden aus Plastik hergestellt. Und das sogar echt hübsch und zu bezahlbaren Preisen.
So wird Fußboden als Gestaltungselement von immer größerer Bedeutung, musste er früher vor allem robust und pflegeleicht sein, so kommt er heute in vielen Designs daher und sorgt für ein gemütliches Wohnambiente.
Ungewöhnliche Materialien und nicht alltägliche Farbkombinationen liegen im Trend. Zudem sind sie meist Trittschall gedämpft und isolierend.
Verschiedene Ratgeber loben zudem die Funktionalität und Pflegeleichtigkeit, der Plastik Fussböden.
Die neuen Plastik Fussböden lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen:
All diese Böden kommen in einer Echtholz-Optik daher, obwohl aus nicht weniger als Plastik bestehen.
Bei mir zuhause beobachte ich das oft, dass Besuch kommt und über meinen schönen Fussboden in Schiffsdeck-Optik staunt. Betreten meine Gäste den Boden dann barfuß, stellen sie verwundert fest, dass es ja ein Plastik-Fussboden ist. Sind dann aber sehr begeistert und wollen meist mehr darüber wissen.
Da kann ich nur raten, sich im gut sortieren Fachhandel umzusehen, dort werden allerlei Fussböden geführt, die nur aus Plastik hergestellt sind und dennoch aussehen als seien sie aus hochwertigen Holz hergestellt. .
Bevor sie nun auch planen, ihren Fussboden mit Edel-Plastik auszustatten, informieren sie unbedingt vorher, ob im es mit dem Mietrecht konform geht.
Nicht das sie im Falle eines Auszuges alles wieder herausreißen und neue Auslegwaren auslegen müssen. Das ist nicht nur teuer, sondern auch sehr ärgerlich, zumal es sich leicht vermeiden lässt
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Eine eigene Immobilie ist Inbegriff einer sicheren und reizvollen Geldanlage. Wenn Sie die Eigentumswohnung oder das Haus nicht als Eigenheim nutzen wollen, sondern gewinnbringend und vor allem unkompliziert vermieten wollen, sind einige Aspekte zu beachten.
Ausschlaggebend für eine rentable Vermietung des Objektes ist sicherlich die Auswahl des Mieters. Nicht selten hört man von Mietnomaden, die die Immobilie beim Auszug stark beschädigt zurücklassen oder es zu Schwierigkeiten bei der Zahlung der Miete kommt.
Am wichtigsten ist die gewisse Portion Menschenkenntnis, denn Aussagen über Bonität und pfleglichen Umgang mit der Immobilie lassen sich nicht aus ein paar Zahlen auf Papier ableiten.
Deshalb will der Kontakt mit potenziellen Mietern gut vorbereitet sein. Was ist der Grund für den Umzug? Wie lange soll das Mietverhältnis voraussichtlich bestehen? Möchten Sie einen Nachweis über den Verdienst des Mieters und in welcher Form soll er erfolgen? Das sind nur einige Bespiele für Fragen, die Sie im Laufe der Besichtigung klären sollten. Aber auch der mögliche Mieter wird Fragen zum Beispiel zum Thema Nebenkosten stellen. Seien Sie gut vorbereitet! weiterlesen »
Manches muss man einfach ertragen. In diesem Fall den Einbau der Fernwärme. Eine Mieterin wehrte sich dagegen und verlor vor Gericht.
In einem Mehrfamilienhaus in Berlin hatte die Eigentümerin die energiearme Fernwärme installieren lassen, denn bis zu diesem Zeitpunkt wurde das Haus durch eine Gasetagenheizung gewärmt, die im Verbrauch etwas teuer ist.

Auch wenn die Baustelle nervt, wenn man damit Energie sparen kann, muss man den Einbau dulden.
Doch die Bauarbeiten waren der Mieterin wohl etwas zu viel und so verklagte sie die Vermieterin auf Unterlassung. Die Klage ging bis zum Bundesgerichtshof und dort wurde der Vermieterin Recht gegeben.
Die Mieter müssen dies dulden, da damit Energie gespart werden kann. Dabei ist der Energieverbrauch der Vermieterin relevant, nicht was letztlich beim Mieter an Einsparungen ankommt. Und dies, so die Richter, sei bei der sparsameren Kraft-Wärme-Kopplung der Fall.
Dabei sind die Mieter aber nicht völlig schutzlos. Gäbe es unzumutbare Härten für den Mieter, wie eine dramatische Erhöhung der Miete oder der Nebenkosten, so hätte der Schutz des Mieters Vorrang.
Das Urteil des BGH hat das Aktenzeichen: VIII ZR 275/07.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Abrechnung der Nebenkosten darf keine Pauschalbeträge für die Tätigkeiten des Hausmeisters enthalten. Seit diesem Jahr ist leidige Thema um den Hausmeister geklärt.
Mit einer Pressemitteilung des Mieterschutzbundes Recklinghausen vom 18. Juli 2008 bekamen viele Hausverwaltungen vermutlich etliche Reklamationen bezüglich der Nebenkostenabrechnung. Wichtig ist, dass genau aufgeschlüsselt wird, was der Hausmeister denn tut und vor allem was genau dem Mieter in Rechnung gestellt wurde. Das ist geltendes Mietrecht.
Allem voran darf den Mietern die Verwaltungsarbeiten des Hausmeistern nicht pauschal berechnet werden, so urteilte das Gericht. In dem Fall mit dem Aktzenzeichen VIII ZR 27/07 sollte geklärt werden, was in der “zweite Miete”, so der Volksmund, also die Nebenkosten, aufgelistet werden muss. weiterlesen »
Ein häufiger Streitpunkt bei Immobilien sind Kündigungen. Insbesondere wenn der Vermieter einen Eigenbedarf für das Mietobjekt anmeldet, kommt es oftmals zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Parteien. Um diesen aus dem Weg zu gehen, sollten von bereits im Vorfeld einige Dinge beachten.
Bevor der Vermieter schon einmal einen Maler vorbei schickt, muss er erst einmal einen zulässigen Kündigungsgrund vorlegen. Diese können ganz unterschiedlicher Natur sein, wie die Hinderung an einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung der Fläche oder die Nutzung als Alterswohnsitz. Selbst Wohnanspruch für nahe Verwandte können geltend gemacht werden, wobei dazu nur Kinder, Enkel oder Geschwister zählen.
Die Kündigung, um einen unbequemen Mieter loszuwerden, ist rechtlich vollkommen haltlos. Sollte sich dies vor Gericht als Kündigungsgrund herausstellen, können sogar Schadensersatzansprüche entstehen.
Trotz des eigenen anerkannten Anspruches müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese liegt bei einer Wohndauer bis fünf Jahre bei drei Monaten, bei einer Wohndauer bis acht Jahren bei sechs Monaten sowie bei einer Wohndauer von mehr als acht Jahren bei neun Monaten. Gerade in diesem Fall ist es wichtig, über die genaue Übergabe der Immobilie zu sprechen. So sollte man sich insbesondere bei schweren Arbeiten am Haus wie Dachdecken oder Fassadenrenovierung einigen.
Es existiert sogar ein Sonderfall in der deutschen Rechtssprechung, wo selbst im anerkannten Kündigungsfall ein Verbleiben in der Immobilie möglich ist. Bei der sogenannten Sozialklausel können Härtefälle wie Alter, Behinderung oder Gebrechen geltend gemacht werden.